Überwiegendes öffentliches Interesse der Wasserkraft gilt auch im Rahmen der WRRL

31. Januar 2023 | Aktuelles

Im Dezember 2022 ist durch den EU-Energieministerrat eine Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (EU-Notfall-Verordnung) beschlossen worden, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Diese Genehmigungsbeschleunigung im Rahmen der EU-Notfallverordnung (EU-Notfall-VO) gilt für die nächsten 18 Monate und soll angesichts der aktuellen Energiekrise einen deutlichen Schub für den Ausbau der Erneuerbaren Energien in den EU-Mitgliedstaaten geben.

Laut Artikel 3 Abs. 1 der EU-Verordnung wird „bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall angenommen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen […] im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen“. Unter Bezugnahme auf Artikel 4 Abs. 7 der EU-Wasserrahmenrichtlinie gilt dieses überwiegende öffentliche Interesse ausdrücklich auch im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie. Weiterhin stellt Artikel 3 Abs. 2 der EU-Verordnung auch auf europäischer Ebene klar, dass bei der Abwägung von Rechtsinteressen die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Priorität erhält. Für die Umsetzung von Wasserkraftprojekten ist dies hilfreich und zielführend.

Die neue EU-Verordnung legt zudem eine Frist von höchstens sechs Monaten für das Genehmigungsverfahren für Repowering-Projekte fest, einschließlich aller einschlägigen Umweltprüfungen. Dies ist im Vergleich zu den üblichen Verfahrenslaufzeiten im Bereich der Wasserkraft aus der Vergangenheit eine deutliche Verbesserung, auch im Vergleich zu den in § 11a Wasserhaushaltsgesetz oder § 22a Landeswassergesetz (LWG) bereits geregelten Verfahrensfristen.

Insgesamt ist die EU-Notfall-VO eine gute Ergänzung zu der bereits auf nationaler Ebene insbesondere in § 2 EEG getroffenen Vorrangregelung auch zugunsten der Wasserkraft. Nun müssen die Vorgaben der EU-Verordnung für den beschleunigten Ausbau Erneuerbarer Energien möglichst zügig auch in NRW umgesetzt werden.

Bemerkenswert ist, dass das überwiegende/überragende öffentliche Interesse für die Wasserkraft nun auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene vorhanden ist (§ 28 Abs. 1 LWG, § 2 EEG und nun auch Artikel 3 EU-Notfall-VO). Es ist Zeit, dass die Wasserbehörden diese Bedeutung der Wasserkraft nun auch in den Verwaltungsprozessen angemessen berücksichtigen.