Erlösabschöpfung: Bagatellgrenze von 1 MW beschlossen

16. Dezember 2022 | Aktuelles

Am 15. Dezember 2022 wurde im Bundestag die Strom- und Gaspreisbremse beschlossen. Mit dem Beschluss wurde zugleich auch die Art und der Umfang der Erlösabschöpfung bei den Stromerzeugern geregelt. Die Diskussionen der letzten Wochen über eine Abschöpfung der Erlöse führten zu starken Unsicherheiten bei den Betreibern, deren Anlagen sich in der Direktvermarktung befinden.

Nun ist es amtlich, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen und damit auch Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1 Megawatt von der Erlösabschöpfung ausgenommen sind.

Konkret heißt es in § 13 Abs 3 Nr 2 Buchstabe b Strompreisbremsegesetz:

„[…] nicht anzuwenden auf Strom aus sonstige Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1 Megawatt, wobei zur Bestimmung der installierten Leistung § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Bestimmung der Größe der Stromerzeugungsanlage § 24 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Stromerzeugungsanlage maßgeblichen Fassung entsprechend anzuwenden sind, […]“

Mit dieser Bagatellgrenze werden also Wasserkraftanlagen bis 1 MW von der Abschöpfung ausgenommen. Damit soll der bürokratische Aufwand der Strompreisbremse verringert werden. Diese Bagatellgrenze schöpft damit die europarechtlich vorgegebenen Spielräume aus der Verordnung über „Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“ aus.

Für Anlagen größer 1 MW installierter Leistung startet die Abschöpfung der Mehrerlöse an der Strombörse ab dem 1. Dezember 2022. 90 Prozent der Überschusserlöse in der Stromerzeugung werden über eine technologiespezifische Erlösobergrenze zuzüglich Sicherheitszuschlag abgeschöpft. Überschusserlöse werden vermutet, wenn die Spotmarktpreise die für die jeweiligen Anlagen geltenden Referenzwerte übersteigen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.