Überwiegendes öffentliches Interesse der Wasserkraft gilt auch im Rahmen der WRRL
Im Dezember 2022 ist durch den EU-Energieministerrat eine Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (EU-Notfall-Verordnung) beschlossen worden, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Diese Genehmigungsbeschleunigung im Rahmen der EU-Notfallverordnung (EU-Notfall-VO) gilt für die nächsten 18 Monate und soll angesichts der aktuellen Energiekrise einen deutlichen Schub für den Ausbau der Erneuerbaren Energien in den EU-Mitgliedstaaten geben.
Laut Artikel 3 Abs. 1 der EU-Verordnung wird „bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall angenommen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen […] im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen“. Unter Bezugnahme auf Artikel 4 Abs. 7 der EU-Wasserrahmenrichtlinie gilt dieses überwiegende öffentliche Interesse ausdrücklich auch im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie. Weiterhin stellt Artikel 3 Abs. 2 der EU-Verordnung auch auf europäischer Ebene klar, dass bei der Abwägung von Rechtsinteressen die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Priorität erhält.
Die neue EU-Verordnung legt zudem eine Frist von höchstens sechs Monaten für das Genehmigungsverfahren für Repowering-Projekte fest, einschließlich aller einschlägigen Umweltprüfungen. Dies ist im Vergleich zu den üblichen Verfahrenslaufzeiten im Bereich der Wasserkraft aus der Vergangenheit eine deutliche Verbesserung, auch im Vergleich zu den in § 11a Wasserhaushaltsgesetz oder § 22a Landeswassergesetz (LWG) bereits geregelten Verfahrensfristen.
Insgesamt ist die EU-Notfall-VO eine gute Ergänzung zu der bereits auf nationaler Ebene insbesondere in § 2 EEG getroffenen Vorrangregelung auch zugunsten der Wasserkraft. Nun müssen die Vorgaben der EU-Verordnung für den beschleunigten Ausbau Erneuerbarer Energien möglichst zügig auch in NRW umgesetzt werden.
Bemerkenswert ist, dass das überwiegende/überragende öffentliche Interesse für die Wasserkraft nun auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene vorhanden ist (§ 28 Abs. 1 LWG, § 2 EEG und nun auch Artikel 3 EU-Notfall-VO). Es ist Zeit, dass die Wasserbehörden diese Bedeutung der Wasserkraft nun auch in den Verwaltungsprozessen angemessen berücksichtigen.